Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Mahn Tiefbau GmbH

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Mahn Tiefbau GmbH (im Folgenden "Auftragnehmerin" genannt) und ihren Kunden (im Folgenden "Auftraggeber" genannt). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§2 Vertragsabschluss

1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.

§3 Preise und Zahlungs­bedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

3. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

4. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers gegen Ansprüche der Auftragnehmerin ist unzulässig, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

§4 Leistungserbringung und Mitwirkungs­pflichten

1. Die Leistungserbringung erfolgt nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

2. Begehrt der Auftraggeber eine Änderung der vereinbarten Leistungen oder ergibt sich erst nach Vertragsschluss, dass der vereinbarte Leistungserfolg aus von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenen Gründen nur durch eine Änderung der vereinbarten Leistungen erreicht werden kann, erteilt die Auftragnehmerin ein Angebot über die geänderten Leistungen und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Der Auftrag ist zu den geänderten Bedingungen durchzuführen, sobald die Parteien Einigkeit über die Änderung und die Vergütung erzielt haben. Ergänzend gelten die §§ 650 b bis 650 d BGB.

3. Die Beschaffung aller zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber und erfolgt auf dessen Kosten. Diese Genehmigungen sind vor Beginn der Leistungen der Auftragnehmerin vorzulegen.

4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Planungsunterlagen, technische Berechnungen, Gutachten und behördliche sowie versorgungstechnische Auskünfte (z. B. über Baugrundbeschaffenheit, Leitungsverläufe und mögliche Bodenkontaminationen einzuholen und diese der Auftragnehmerin rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Auftragnehmerin mit den zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Maschinen die Baustelle erreichen kann und dass die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle möglich ist. Sollte der Zugang zu angrenzenden Grundstücken erforderlich sein, hat der Auftraggeber die entsprechende Genehmigung der Eigentümer einzuholen.

6. Erforderliche Leistungen von Drittanbietern, die vor oder während der Ausführung der Arbeiten notwendig sind, müssen vom Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß beauftragt werden, damit es zu keinen Verzögerungen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen kommt.

7. Sollte der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllen und dadurch in Annahmeverzug geraten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu verlangen.

§5 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände verursacht werden. Bei Vorliegen von höherer Gewalt oder widrigen Witterungsbedingungen, die die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zeit der Verzögerung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere für Witterungsverhältnisse, die die Arbeiten objektiv unmöglich machen oder erheblich erschweren. Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberin über den Eintritt solcher Umstände unverzüglich informieren.

§6 Abnahme

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung der Auftragnehmerin abzunehmen, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abnimmt oder wenn er die Leistung ohne Mängelrüge in Gebrauch nimmt.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzunehmen. Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin schriftlich zu benachrichtigen und gegenüber dem Dritten au das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin hinzuweisen. Der Auftraggeber haftet, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu erstatten.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der Auftragnehmerin stehen, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Die Auftragnehmerin nimmt diese Übertragung an. Der Auftraggeber wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für die Auftragnehmerin verwahren.

§8 Mängelrechte und Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen und diese der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.

2. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Auftragnehmerin das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl.

3. Für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§9 Haftung

1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, unbeschränkt.

2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet die Auftragnehmerin nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 10 Sicherheitsleistung, Rücktritt

1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Auftraggeber eine Sicherheit im Sinne des § 650 f BGB zu verlangen.

2. Wird nach Abschluss des Vertrags bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wurde oder ein sonstiger Grund vorliegt, der die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Gebrauchs­überlassung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von der Auftragnehmerin überlassene Gegenstände wie Baustellenlichtsignalanlagen, Poller und ähnliche Geräte pfleglich zu behandeln und haftet für Verlust oder Beschädigungen während der Mietdauer. Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten für beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände trägt der Auftraggeber. Die Rückgabe muss im vertragsgemäßen Zustand erfolgen, andernfalls trägt der Auftraggeber die Kosten für Reinigung und Instandsetzung.

§ 12 Baustellensicherung

Die Verantwortung für die Verkehrsabsicherung von Baustellen liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen an Sicherungseinrichtungen dürfen nur von der Auftragnehmerin oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung vorgenommen werden. Betriebsstörungen oder Veränderungen sind der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen; die Kosten für deren Beseitigung trägt der Auftraggeber, sofern er die Störung zu vertreten hat. Der Auftraggeber haftet zudem für Schäden, die Dritten durch von ihm verschuldete Betriebsstörungen an Sicherungseinrichtungen entstehen. Diese Regelung gilt nicht für öffentlich-rechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); in diesen Fällen bleibt die Verantwortungsverteilung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.

§14 Schluss­bestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen.

Mahn Tiefbau GmbH; Stand 08/2024